Der Schulungsanspruch von Betriebsrat, JAV und Schwerbehindertenvertretung

Für die Arbeit der betrieblichen Interessenvertretung ist spezifisches Wissen notwendig. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen ermöglichen, dieses Wissen zu erwerben. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber die Seminarkosten trägt (nach § 40.1 BetrVG bzw. § 179.8 SGB IX).

Die Erforderlichkeit von Seminaren nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Die Seminare nach § 37.6 BetrVG vermitteln Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sind. Erforderlich sind Kenntnisse, die die betriebliche Interessenvertretung braucht, um ihre aktuellen und künftigen Aufgaben sach- und fachgerecht zu bearbeiten.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt: »Seminare sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 37.6 BetrVG, wenn sie Wissen über neue Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat an. Das vermittelte Wissen muss einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen als auch Spezialkenntnisse handeln kann« (BAG-Beschluss vom 6.5.75 – 1 ABR 135/73 – BB1975, 1112; DB 1975, 1947).

Für die Erforderlichkeit von Seminaren, die Spezialwissen vermitteln, ist die konkrete betriebliche Situation insoweit zu berücksichtigen, als dass die Wissensvermittlung dem Betriebsrat helfen soll, seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Dazu gehören grundsätzlich alle Themen, die nicht Grundlagenwissen vermitteln.

Die Erforderlichkeit von Seminaren nach dem Sozialgesetzbuch IX

Die Vertrauenspersonen der Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung besitzen laut § 179.4 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche Rechts-stellung wie Mitglieder des Betriebsrats.

So sieht § 179.4 Satz 1 und 3 SGB IX vor, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Seminaren von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, soweit die Seminare Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Gleiches gilt für den/die ersten Stellvertreterin und für die weiteren Stellvertreter*innen, wenn sie nach § 178.1 Satz 5 SGB IX zur Wahrnehmung von SBV-Aufgaben herangezogen werden. In den Seminaren nach § 37.6 BetrVG werden auch Grundkenntnisse vermittelt, die für die Schwerbehindertenvertretungen von Bedeutung sind. Bei der Definition der Erforderlichkeit können die Grundsätze des BAG zum Schulungsanspruch von Betriebsrät*innen herangezogen werden.

Das Beschlussverfahren zur Freistellung nach Betriebsverfassungsgesetz bzw. die Teilnahme nach Sozialgesetzbuch IX

Die Paragrafen begründen keinen Individualan- spruch. Die Inanspruchnahme erfordert für BR-und JAV-Mitglieder einen Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsrat – nicht das Betriebsratsmitglied oder das Mitglied der JAV, das zum Seminar fahren soll – muss dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars mitteilen.

Die Vertrauensperson entscheidet gemäß § 179.4 SGB IX selbstständig und nach eigenem Ermessen über die Teilnahme an einem Seminar für sich und für ihre Stellvertreter*innen. Sie hat dem Arbeitgeber den Beschluss über die Teilnahme und die zeitliche Lage mitzuteilen.

Ein detaillierter Themenplan zu den einzelnen Seminaren liegt den Einladungsunterlagen zum Seminar bei. Außerdem ist er vorab bei der zuständigen IG Metall-Geschäftsstelle erhältlich.