Seminarteilnahme für aktive und politisch interessierte Beschäftigte
Sowohl engagierte Beschäftigte als auch die Mitglieder eines Gremiums haben ein Anrecht, Seminare zur betriebs- und gesellschaftspolitischen Weiterbildung zu besuchen.
Den Verdienstausfall trägt in beiden Fällen der Arbeitgeber: für interessierte Beschäftigte nach den Bildungsfreistellungsgesetzen der Bundesländer (mit Ausnahme von Sachsen und Bayern), für Funktionsträgerinnen nach § 37.7 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren übernimmt die IG Metall für Mitglieder.
Der Anspruch für Funktionsträgerinnen nach § 37.7 BetrVG
Im § 37.7 BetrVG ist festgelegt: Jedes Mitglied des Betriebsrats oder der JAV hat »während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal-tungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes (des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration) anerkannt sind«. Während dieser Zeit besteht An- spruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. In der ersten Amtsperiode als BR- oder JAV-Mitglied sind es insgesamt vier Wochen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37.6 BetrVG wird davon nicht tangiert. Damit ein BR- oder JAV-Mitglied ein Seminar nach § 37.7 BetrVG besuchen kann, muss der Betriebsrat in einer Sitzung den Beschluss fassen, das Mit – glied für die Schulungs- und Bildungsveranstaltung freizustellen. Diesen Beschluss muss er dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt geben und dabei Teilnahme, zeitliche Lage und die Anerkennungs-nummer (erhältlich bei deiner IG Metall-Geschäfts-stelle) mitteilen. Damit ist die Freistellung wirksam. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendig -keiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung in den einzelnen Bundesländern
Nach den Bildungsfreistellungsgesetzen der Bundesländer hat jede:r Beschäftigte pro Jahr Anspruch auf i. d. R. fünf (in manchen Fällen weniger) Tage Weiterbildung während der Arbeits-zeit. Bildungsfreistellungsgesetze gibt es in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Entscheidend ist der Beschäftigungsort laut Arbeitsvertrag.
Die Anerkennung muss bei der zuständigen Behörde jedes Bundeslandes beantragt werden (z. B. Ministerien, Regierungspräsidium, Senat…) und ist an die Bedingungen des jeweiligen Bildungsfreistellungsgesetzes geknüpft. Seminare mit Bildungsfreistellung sind daher nicht zwingend in jedem Bundesland anerkannt, wie der Hinweis Freistellung nach Bildungsfreistellungsgesetzen einzelner Bundesländer« ausdrückt. Informationen zur Anerkennung im jeweiligen Bundesland kann die zuständige IG Metall-Geschäftsstelle geben.
Nach erfolgter Anmeldung über die IG Metall Geschäftsstelle erhältst du die erforderlichen Unterlagen (Seminarbeschreibung, Ablaufplan, An erkennungsnummer des Bundeslandes). Unter Vorlage dieser Unterlagen ist der Antrag zur Freistellung an den Arbeitgeber (die Personalabteilung) zu stellen. Je nach Bundesland beträgt de Frist vier, sechs oder acht Wochen vor Seminarbeginn.
Wurde der Antrag fristgerecht gestellt, so darf eine eventuelle Ablehnung ausschließlich aus dringenden betrieblichen Gründen« geschehen, die konkret als Beeinträchtigungen im Betriebsab-lauf nachvollziehbar sind. Argumente wie fehlende Relevanz des Themas oder Unerwünschtheit des Anbieters sind hinfällig. Im Fall einer Ablehnung ist mit Unterstützung des Betriebsrats zu prüfen, ob diese berechtigt war. Beratung gibt es bei Bedarf auch auch unter bildung@igmetall.de.
Übrigens: Wer den Bildungsfreistellungsanspruch in einem Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen konnte, kann die verbleibenden Tage in den meisten Bundesländern formlos ins nächste Kalenderjahr übertragen (Antrag an die Personalabteilung). Ein Blick in das Bildungsfrei-stellungsgesetz lohnt sich.