Das Lieferkettengesetz betrieblich umsetzen

vom 21. Juli 2025 bis 23. Juli 2025

Beschreibung

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungs- oder Satzungssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, ihre Lieferketten im In- und Ausland auf die Verletzungen von grundlegenden Menschenrechts- und Umweltstandards zu überprüfen. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden fallen ab Januar 2024 unter dieses Gesetz. Kleinere Unternehmen können als Teil einer Lieferkette wiederum auch von den Sorgfaltspflichten ihrer Kunden betroffen sein. Betriebsräte, Wirtschaftsausschüsse und Aufsichtsräte haben dabei entscheidende Rechte und Handlungsmöglichkeiten. Im Seminar erarbeiten sich die Teilnehmer*innen konkrete Ansätze für ihr Unternehmen

Themen im Seminar

* Worum geht es beim Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz?
* Was ist Ziel des Gesetzes?
* Was bedeutet das für die AN-Vertretungen
* Anwendungsbereich § 1 Abs. 1,3 LkSG
– Welchen menschlichen Risiken soll vorgebeugt werden?
– Welchen umweltbezogenen Risiken soll vorgebeugt werden?
– Wie weit reicht die Lieferkette?
– Welche Sorgfaltspflichten greifen?
* die unternehmerischen Sorgfaltspflichten des LkSG
* Handlungsmöglichkeiten für
– AN-Vertreter*innen im Aufsichtsrat
– Betriebsrat (GBR/KBR/EBR)
– Wirtschaftsausschuss
* allgemeine Stellschrauben und Parameter des Risikomanagements
* Risk-Management in Bezug auf Risiken in Lieferketten – welche Parameter sind zu verändern?

Seminarnummer
BS03025
Freistellung
§ 37,6 BetrVG
Zielgruppe
Betriebsräte
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